Tropfen

Auszug aus dem Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz:

Produkte aus den Blüten- und Fruchtständen von bestimmten Nutzhanfsorten sind vom Suchtmittelgesetz ausgenommen, wenn ihr Gehalt an THC 0,3% vor, während und nach dem Produktionsprozess nicht übersteigt und daraus Suchtgift in einer zum Missbrauch geeigneten Konzetration oder Menge nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel gewonnen werden kann

Eine Einstufung von Cannabinoid-haltigen Extrakten als Arzneimittel kann nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn diesen Produkten Eigenschaften der Heilung oder Linderung oder Verhütung einer menschlichen Krankheit oder krankhafter Beschwerden zugeschrieben wird (Prästentationsarzneimittel). Bei Verdacht dass es sich um Arzneimittel handelt, wird auf die Zuständigket des Landeshauptmanns nach § 76a AMG hingewiesen (Probeneinsendung an die AGES Medizinmarktaufsicht)

Cannabiniod-haltige Extrakte, die als solche oder in Lebensmitteln - vorwiegend als Nahrungsergänzungsmittel (z.B. CBD-Öl) - auf den Markt gebracht werden, sind somit in der Regel (sofern nicht Abs. 3 zutrifft) als neuartige Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel zu betrachten. Nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel dürfen nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in Lebensmitteln verwendet werden. Zur Zeit liegt noch keine derartige Zulassung vor. Ein Inverkehrbringen ist damit nicht zulässig

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